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GÜTHLEIN-AGRAR

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Güthlein Agrar

 

1.    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge die schriftlich oder auch mündlich der Güthlein-Agrar gegenüber erteilt wurden.

2.    Es gelten die Entgeldverrechnungssätze gemäß unserer aktuellen Preisliste.

3.    Für alle angegebenen Preise wird der derzeit gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.

4.    Bei Dauerschuldverhältnissen ist Güthlein-Agrar berechtigt, nach Ablauf von 2 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend ihrer gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

5.    Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

6.    Für kleinere Flächen, sowie für Standzeiten, die nicht durch die Güthlein Agrar zustande kommen, werden Aufschläge verrechnet.

7.    Güthlein Agrar behält sich das Recht vor, die Abrechnung wahlweise nach Stunden, Hektar, Meter, Stück, oÄ. zu erstellen.

8.    An- und Abfahrtszeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

9.    Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit der Güthlein Agrar zu vereinbaren. Ein angenäherter Termin wird bei Auftragserteilung festgelegt. Die Feinabstimmung erfolgt auf Initiative des Auftraggebers mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn.

       Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt Güthlein Agrar innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannen-Vereinbarung ändern, so hat er dies der Güthlein Agrar mindestens 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen.

       Kann die Güthlein Agrar die vereinbarten Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist sie berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen.

10.   Güthlein Agrar ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

11.   Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrages einzusetzen, wenn die Güthlein Agrar hierzu ihre Zustimmung erteilt. Güthlein Agrar ist dann gegenüber den Arbeitskräften des Auftraggebers bei Durchführung der Arbeiten weisungsbefugt. Ihre Verantwortung und Haftung beschränkt sich insoweit auf den sachgerechten Einsatz.

12.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten der Güthlein Agrar die zu bearbeitenden Flächen sorgsam vorzubereiten, von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten oder aber die Güthlein Agrar rechtzeitig und deutlich auf Erschwernisse hinzuweisen, die die Durchführung der Arbeiten behindern oder Schäden verursachen könnten. Sofern dies nicht geschieht, werden Schäden an Maschinen und Geräten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

13.   Zufahrtstraßen und Wege sind entsprechend der Maschinengröße der Güthlein Agrar vorzubereiten. Besonders ist auf eine ausreichende Breite (3,00 – 3,50m) sowie Höhe (4,00m) zu achten. Für Schäden an den Maschinen und Geräten der Güthlein Agrar sowie für Schäden an Dritten, die auf unzureichenden Freiraum zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber.

14.   Fahrbahnverschmutzungen die währen des Arbeitseinsatzes entstehen, sind durch den Auftraggeber zu entfernen.

15.   Die Güthlein Agrar weißt auf einen Haftungsausschluß für technisch bedingte Abweichungen, die aus natürlichen oder auch entwicklungsbedingten Folgerungen des GPS Systems resultieren können hin.

16.     Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Güthlein Agrar oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Insbesondere bei Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schäden durch nachfolgende ungünstige Witterungsverhältnisse und durch unsachgemäße Bestellung und Düngung ausgeschlossen. Güthlein Agrar ist berechtigt, bei Pflanzenschutz-maßnahmen eine Vergleichsparzelle von 50 m2 unbehandelt zu lassen. Nach der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen haftet der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Wartezeiten.

17.   Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so stehen der Güthlein Agrar als Entschädigung 40% des vereinbarten Preises zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß der Güthlein Agrar ein geringerer Schaden entstanden ist.

18.   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Forchheim